
17.05.2005, 22:28
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Registrierungsdatum: 03.04.2005
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Arbeitsvertrag
Mit einem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur entgeltlichen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrags (§ 611 BGB).
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich persönlich zur Leistung verpflichtet. Er ist also nicht berechtigt, die Arbeit durch andere ausführen zu lassen. Der Arbeitnehmer ist aber auch nicht verpflichet, bei Ausfall seiner Arbeitskraft (Krankheit, Urlaub) eine Ersatzkraft zu stellen.
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei, so dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam ist. Der Arbeitnehmer hat nach den Regelungen des Nachweisgesetzes aber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG sind dabei u.a. aufzunehmen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Dauer des Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen, Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
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