
04.07.2005, 18:47
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Registrierungsdatum: 03.04.2005
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Stellenausschreibung - Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung
Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral gestaltet werden und sich an Frauen und an Männer wenden. Andernfalls kann bei einer Benachteiligung wegen des Geschlechts der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet werden.
Diese grundsätzliche Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung gilt sowohl bei öffentlichen Stellenanzeigen, als auch bei innerbetrieblichen Ausschreibungen (vgl. § 611 b BGB).
Verstöße gegen dieses Gebot können äußerst kostspielig werden.
Ausnahmen von der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung sind nach §§ 611 b, 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur zulässig, soweit ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.
Der Ausdruck "unverzichtbar" lässt erkennen, das hieran sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
Wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass hier eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegen könnte, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, das sachliche - nicht auf das Geschlecht bezogene - Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
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